Rechtsgrundlagen
| Bereich | Regelung |
|---|---|
| Vergabeverfahren | UVgO — Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 14, 17) |
| Nachprüfungen | GWB §§ 155–160 (Vergabekammer), VgV § 14 Abs. 3 (Übermittlung) |
| Geheimschutz | VSA — Verschlusssachenanweisung (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutzes), insb. §§ 15–23, Anlage V |
| Strafrechtlicher Schutz | § 353b StGB — Verletzung der Geheimhaltungspflicht |
| Haushalt | BHO § 44 (Zuverlässigkeit der Empfänger), Zweckbindungsregelungen |
| EU-Vergaberecht | Richtlinie 2014/24/EU; Schwellenwerte nach § 106 GWB (Lieferleistungen: 215.000 EUR netto) |
| Nachprüfungsstelle | Vergabekammer des Bundes, Bonn |
| Sicherheitsüberprüfungen | SÜG — Sicherheitsüberprüfungsgesetz |
| Barrierefreiheit | BITV 2.0 (Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik) |
| Steuerliche Nachweise | § 48 ff. EStG (Bauabzugssteuer, soweit anwendbar), VgV-Erklärung |
Rechtsbehelfsbelehrung (Verfahren)
Gegen Entscheidungen im Verfahren kann binnen 15 Kalendertagen schriftlich ein Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden (§§ 155–160 GWB). Verspätete Angebote werden nach § 57 Abs. 2 UVgO nicht berücksichtigt. Nebenanforderungen und Nebenangebote sind unter Bezeichnung der abweichenden Leistungsposition zulässig.