Wehrtechnische Beschaffungsstelle
Zivilbeschaffung · Wehrverwaltung
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Rechtsgrundlagen

BereichRegelung
VergabeverfahrenUVgO — Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 14, 17)
NachprüfungenGWB §§ 155–160 (Vergabekammer), VgV § 14 Abs. 3 (Übermittlung)
GeheimschutzVSA — Verschlusssachenanweisung (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutzes), insb. §§ 15–23, Anlage V
Strafrechtlicher Schutz§ 353b StGB — Verletzung der Geheimhaltungspflicht
HaushaltBHO § 44 (Zuverlässigkeit der Empfänger), Zweckbindungsregelungen
EU-VergaberechtRichtlinie 2014/24/EU; Schwellenwerte nach § 106 GWB (Lieferleistungen: 215.000 EUR netto)
NachprüfungsstelleVergabekammer des Bundes, Bonn
SicherheitsüberprüfungenSÜG — Sicherheitsüberprüfungsgesetz
BarrierefreiheitBITV 2.0 (Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik)
Steuerliche Nachweise§ 48 ff. EStG (Bauabzugssteuer, soweit anwendbar), VgV-Erklärung

Rechtsbehelfsbelehrung (Verfahren)

Gegen Entscheidungen im Verfahren kann binnen 15 Kalendertagen schriftlich ein Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden (§§ 155–160 GWB). Verspätete Angebote werden nach § 57 Abs. 2 UVgO nicht berücksichtigt. Nebenanforderungen und Nebenangebote sind unter Bezeichnung der abweichenden Leistungsposition zulässig.

Maßgeblich ist ausschließlich die im Bundesanzeiger bzw. im Verwaltungsverzeichnis veröffentlichte Fassung der genannten Vorschriften. Diese Zusammenstellung dient der Orientierung ohne Rechtsanspruch.